Die Museumsstiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sie wurde 1992 durch den Galerie-Verein München e.V. errichtet, der sich nach dem Bau der Pinakothek der Moderne in München umbenannte in PIN. Freunde der Pinakothek der Moderne e.V.
Die Museumsstiftung hat den Zweck die Staatlichen Bayerischen Museen beim Ausbau ihrer Sammlungen zu fördern und damit bedeutendes Kulturgut für die Allgemeinheit zu sichern. Sie verwirklicht den Zweck insbesondere durch Erwerb von Kunstwerken, Artefakten sowie sachkundlichen Gegenständen und deren Überlassung an die Staatlichen Bayerischen Sammlungen im Rahmen von Dauerleihverhältnissen. Der Erwerb erfolgt durch
- die Entgegennahme und Verwaltung von Zustiftungen und Nachlässen, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen
- die Entgegennahme von Finanzmitteln durch Zustiftungen, Spenden und Nachlässe zur Anschaffung von Sammlungsgegenständen und deren Überlassung an die Staatlichen Bayerischen Sammlungen im Rahmen von Dauerleihverhältnissen sowie durch
- die Gewährung von Zuschüssen zur Anschaffung von Sammlungsgegenständen durch die Staatlichen Bayerischen Sammlungen.
Im Falle bedeutender mäzenatischer Zuwendungen in oben genanntem Sinne ermöglicht die Museumsstiftung die Gründung einer eigenen Stiftung durch Mäzene. Eine solche Stiftung benötigt keine eigene Verwaltung, da die Verwaltungsaufgaben treuhänderisch von der Museumsstiftung übernommen werden. Ebenso bedarf eine solche Stiftung keiner stiftungsrechtlichen staatlichen Genehmigung.
Die Museumsstiftung kann auch nichtstaatliche Museen in Bayern fördern, deren Träger eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern ist.
Die Museumsstiftung ist aufgrund der Förderung von Kunst und Kultur als gemeinnützig anerkannt und steuerbefreit. Zuwendungen können daher vom Spender grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Neben den allgemeinen steuerlichen Vorteilen von Zuwendungen zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke (Sonderausgabenabzug bis zur Höhe von zwanzig Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte; § 10 b Abs. 1 EStG) gelten für Zuwendungen an steuerbefreite Stiftungen nach § 10 b Abs. 1a EstG zusätzliche Vorteile: Zustiftungen in den Vermögensstock einer steuerbefreiten Stiftung können bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro (bzw. zwei Millionen im Falle der Zusammenveranlagungen) zusätzlich abgezogen werden, was einen erheblichen Vorteil gegenüber einer direkten Zuwendung an ein Museum darstellen kann. Dabei darf der zugewendete Betrag auf einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden, so dass Stifter den Sonderausgabenabzug innerhalb dieser zehn Jahre entsprechend ihrer persönlichen steuerlichen Verhältnisse optimal verteilen können. Diese Verteilungsmöglichkeit fördert aufgrund der Progression des Einkommensteuersatzes insbesondere das Stiften von bedeutenden Einzelwerken.
Erbschaftsteuerlich befreit der Staat die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung auch nach dem Erbfall, wenn ererbtes Vermögen durch die Erben binnen vierundzwanzig Monaten in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird.
Bei diesen Angaben zur Steuergesetzgebung handelt es sich lediglich um eine unverbindliche allgemeine Darstellung. Die Museumsstiftung ist nicht steuerberatend tätig. Sie unterstützt jedoch gerne den für einen Stifter tätigen Steuerberater.
Haben Sie Fragen oder Anregungen, dann können Sie gerne mit uns in Kontakt treten:
Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG / § 55 Abs. 2 RStV:
Museumsstiftung zur Förderung der Staatlichen Bayerischen Museen
Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts
Pacellistraße 16
80333 München
Vorstand:
Maximilian Ring (Vorsitzender)
Heinrich Graf von Spreti (stellvertretender Vorsitzender)
Marina Kayser-Eichberg
Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Maximilian Ring
Pacellistraße 16
80333 München
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Haftungsausschluss:
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